Thomas Roth Sachverständigenbüro für Dach-Wand-Abdichtungstechnik Personenzertifiziert EU-Zertifikat No. 1-19-1105 DIN EN ISO / IEC 17024 Europaweit anerkannte Qualifizierung
Thomas Roth Sachverständigenbüro fürDach-Wand-Abdichtungstechnik PersonenzertifiziertEU-Zertifikat No. 1-19-1105DIN EN ISO / IEC 17024Europaweit anerkannte Qualifizierung 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung /Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der

Berichterstattungen.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte

Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den

Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigem unverzüglich mitzuteilen.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten

nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

 

Rechte und Pflichten

1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen

unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Sachverständige ist nicht an die Weisung de Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche

Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, die für die Durchführung

des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:

Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von

150 km ( ab Büroadresse des Sachverständigen )

 

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen

rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen

und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen

unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichte, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des

Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.

Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit

dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250€ im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur

Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die

Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer

Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

Terminvereinbarung

Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann

sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 

Schweigepflicht

1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten

persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen

hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund

gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

Urheberrecht

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegtem

Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen eines Gutachtens sind nur dann möglich , wenn

der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellen Gutachten ein Urheberrecht.

3. Gutachten und Dokumente werden nicht in digitaler Form erstellt, sondern nur in Papierform versendet.

 

Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten

termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des

Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

 

Vergütung des Sachverständigen

1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die

entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen.

Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist

berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die ihm für die Erstellung

des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Die volle Gebühr wird Überreichung des Gutachten an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig.

Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder

richtet sich nach denen in dieser AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.

Als Stundensätze gelten : Für den Sachverständigen 125,00 Euro und für die Hilfskräfte 85,00 Euro inkl. 19% MwSt.

6. Alle nicht aufgeführten Kosten entsprechen den JVEG.

7. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen

gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen

gefordert wird ( z. B. Arbeiten an Feiertagen, Eilbedürftigkeit )

8. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Zahlungen

1. Die Vergütung ist vor der Leistungserbringung auf Grundlage der ermittelten voraussichtlichen Kosten zu entrichten.

Ist die Leistung in Teilen zu erbringen, ist die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden

Teil vor Ausführung zu entrichten.

2. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe fällig. Der Rechnungsbetrag ist

ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zu bezahlen. Ist es in Ausnahmefällen notwendig, vor Zahlung der Vergütung

tätig zu werden, so ist die Rechnung sofort nach Rechnungseingang fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der

Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Desweiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen ( § 288 BGB )

zu verlangen.

 

Haftung

1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine

vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem

Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob

fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung

seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.

Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für sonstige Schäden ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung

bezieht sich auf eine für die Erreichung des Vertragsrechts wesentliche Pflicht. In diesem Fall wird die Haftung

auf einen Betrag in Höhe von max. 500,00 € je Schadensfall begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Schadens-

ersatzansprüche werden ausgeschlossen.

3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden

Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen

Dritter frei.

 

Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu

erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der

Sachverständigenordnung obliegenden Pflichten verstößt.

3. Als wichtiger Grund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine

Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als

wichtiger Kündigungsgrund , wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein

pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.

 

Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Gerichtssitz des Sachverständigen.

 

Schlussbestimmung

1. Falls eine Bestimmung diese Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden,

die dem gewolltem Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich

zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenanreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

 


 

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